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Urteil: Website-Betreiber müssen nicht direkt auf Impressum verlinken

von sr

18.10.2006 (iBusiness) Website-Betreiber müssen weder auf ihrer Startseite noch bei einem Bestellformular direkt auf ihr Impressum verlinken. Stattdessen reicht es laut dem Bundesgerichtshof aus, wenn ein Impressum über mehrere Verlinkungen abrufbar ist. Allerdings gilt diese Rechtssprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Bundesgerichtshof   hat jetzt in einem aktuellen Urteil (AZ: I ZR 228/03) entschieden, an welcher Stelle auf einer Website Betreiber ihr Impressum angeben müssen. Laut den Richtern besteht demnach keine Pflicht, einen Link zur Anbieterkennzeichnung direkt auf der Startseite zu platzieren. Dasselbe gilt auch bei einem Bestellformular. Wer auf seiner Website ein Online-Bestellformular anbietet, muss nicht unmittelbar daneben auf sein Impressum verweisen.

In dem konkreten Fall hatte eine Internetnutzerin gegen einen Website-Betreiber geklagt. Der Website-Betreiber unterhält ein Online-Angebot rund um medizinische Themen. Über ein Online-Formular können Surfer unter anderem einen Newsletter abonnieren. Ein Link zu einem Impressum ist aber nicht direkt bei dem Formular zu finden. Der Betreiber bietet dagegen den Link 'Konkakt' an. Auf der Kontakt-Seite ist dann wiederum ein Link zum Impressum des Anbieters zu finden. Die Internetnutzerin hatte gegen dieses Vorgehensweise geklagt, da ihrer Meinung nach die Anbieterkennzeichnung nicht "leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" sind.

Diese Klage hatte der BGH daraufhin zurückgewiesen. Laut den Richtern genüge die Anbieterkennzeichnung des Internetauftritts den "Transparenzanforderungen" nach dem Teledienstegesetz. Demnach müssen Website-Betreiber lediglich garantieren, dass notwendige Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sind. Und laut dem BGH war das in dem konkreten Fall gegeben, selbst wenn das Impressum erst über zwei Links zugänglich war. Die Begründung: Durchschnittlich informierte Internetnutzer verstehen laut dem BGH die Bezeichnung 'Kontakt' als Hinweis auf Informationen zur Anbieterkennzeichnung.

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