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Analyse: Das Leistungschutzrecht ist tot (aber nur so wie ein Horrorfilm-Bösewicht)

13.09.2019 Das deutsche Leistungsschutzrecht (LSR) ist unwirksam. Das von vielen Seiten als gleichermaßen unwirksam wie gefährlich für die Informationsfreiheit kritisierte Gesetz wurde vom Europäischen Gerichtshof kassiert - wegen eines Formfehlers. Was das nun bedeutet.

Der Sitzungssaal des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (Bild: Stefan64)
Bild: Stefan64
Bild: Stefan64 unter Creative Commons Lizenz by-sa
Der Sitzungssaal des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg
Kurzer Hintergrund: 2013 führte die BRD das LSR ein. Damit sollten Anbieter von Suchmaschinen (de facto zielte es aber vor allem und nahezu ausschließlich auf Marktführer Google) Gebühren an Presseverlage bezahlen. Und zwar dafür, dass in der Google-Suche kleine Textausschnitte aus den Meldungen auftauchen. Da diese mit Texten aus Zeitungsangeboten gefüllten Suchergebnisseiten von Google via Werbung monetarisiert werden, sollte Google den Verlagen Lizenzgebühren zahlen (de facto monetarisiert Google seine Newssuche nicht, Werbung findet sich nur auf den organischen Ergebnisseiten allgemeiner Websuchen - und hier sind Nachrichten/Artikel nur ein kleiner Bestandteil).

Was jetzt passiert ist: Die Luxemburger Richter erklärten das Gesetz jetzt aber nicht wegen dieser Fehlkonzeption oder des Einflusses auf die Informationsfreiheit für unwirksam, sondern weil die Bundesregierung es versäumt hat, den Entwurf vorab zur EU-Kommission zu schicken. Das hätte die Regierung aber tun müssen, da das Gesetz in die 'Informationsgesellschaft' eingreift. Die Regierung wusste zwar, dass bei solchen Eingreifen die EU-Kommission vorab informiert werden muss, teilte aber nicht die Aufasssung, das Gesetz betreffe die Informationsgesellschaft. Nun schloss sich erwartungsgemäß der Gerichtshof der Argumentation seines Generalanwaltes an, der das LSR schon vor neun Monaten als nicht anwendbar deklarierte (siehe etwa Spiegel Online  ).

Was das bedeutet: Für Presseverlage und Google greifen nun die Leistungsschutzregelungen der EU-Urheber-Richtlinie, vor wenigen Monaten verabschiedet wurde. Sie müssen die einzelnen Länder dann umsetzen, sprich: Demnächst in nationales Gesetz umwandeln. "Die Chance, in diesem Rahmen dann nationale Alleingänge zu machen, ist sehr fraglich. Denn die 'EU-UrheberRiL' beabsichtigt ja gerade eine Vollharmonisierung innerhalb der EU", lautet die Einschätzung von Martin Bahr  , Experte für juristische Fragestellungen in der Interaktivbranche. Wer sich eine Zusammenfassung der Bedeutung des EuGH-Urteils in einem Satz wünscht, dem legt Bahr die Interpretation nahe: "Das Leistungsschutz ist national tot, lange lebe das EU-Leistungsschutzrecht."

Was nun passieren wird: Till Kreutzer, Rechtsanwalt, Publizist und Partner des iRights.Lab   rechnet vor allem mit einer sicheren Folge für die kommenden Jahre - eine Prozesslawine: "Wir sprechen hier von 28 Jurisdiktionen innerhalb der EU. In allen gibt es Parteien, die ein Interesse daran haben, ungelöste Fragen in einem Rechtsstreit zu klären. Es werden Unmengen an Geld verbrannt, hunderte und vielleicht sogar tausende von Verfahren geführt werden." Es würden sich nun Fragen stellen wie: "Werden kürzeste Linkbeschreibungen wie 'Kim trifft Donald' schon als schützenswert erachtet sein, wenn sie der Überschrift auf dem Verlegerangebot entsprechen? Und was ist, wenn ich auf eine Linkbeschreibung verzichte, die URL aber in Teilen dem Text auf dem Verlagsportal entspricht - also etwa 'www.zeitungXY.de/kim-trifft-donald'?" All das hat auch jetzt - mit dem zugenagelten Sargdeckel über dem deutschen LSR- weiterhin den Status des Ungeklärten. Dank EU-LSR.
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