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Urteil: Händler müssen auf Ebay längere Widerrufsfrist hinnehmen
26.05.2008 Wann es bei Auktionsplattformen wie Ebay zu einem Vertragsschluss zwischen Käufer und Verkäufer kommt, war bislang nicht eindeutig geklärt. Dabei geht es für Online-Händler um viel: Darf der Kunde seine Bestellung noch 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen oder sogar noch einen ganzen Monat? Ein aktuelles Urteil hat jetzt Klarheit geschaffen.
Das OLG präzisierte mit seinem Urteil, wann es auf Auktionsplattformen grundsätzlich zu einem gültigen Vertragsschluss zwischen Bieter und Verkäufer komme. Bei Ebay & Co. gelte "das Prinzip der invitatio ad offerendum" nicht. Im klassischen Handel ist das Einstellen eines Artikels in eine Online-Shop eine Einladung an den Kunden, ein Kaufangebot an den Händler zu richten. Der Vertrag kommt aber erst dann zu Stande, wenn der Händler das Kaufangebot durch eine Bestellbestätigung oder die Zusendung der Ware annimmt. Damit eine 14-tägige Widerrusfrist greift, muss der Käufer dem Kunden die Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluss zukommen lassen.
Bei Ebay hingegen, und da ist auch die Sofort-Kauf-Option ausdrücklich mit eingeschlossen, so die Richter, kommt ein Kaufvertrag durch Höchstgebot und den Ablauf der Auktionsfrist zustande. Daher könne der Verkäufer dem Käufer die Widerrufsbelehrung gar nicht vor oder während des Vertragsabschlusses zustellen, urteilt das OLG.
"Dass dem Käufer, was wohl ausreichend ist, sein Widerrufsrecht durch eine ihm bei Vertragsschluss übersandte E-Mail mitgeteilt worden wäre, hat der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Bestätigungsmails gehen dem Käufer nach den obigen Ausführungen zum Vertragsschluss beim Sofortkauf zwangsläufig erst nach Vertragsschluss zu", begründeten die Richter die Entscheidung.
