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Fünf Tipps: Wie lange Newsletter-Einwilligungen gültig sind

10.03.2014 Der Versandhausberater hat zusammen mit Dialogmarketing-Dienstleister Artegic   fünf Tipps dazu zusammengestellt, wie lange eigentlich die Einwilligungen der Newsletter-Abonnenten gültig sind.

Generell gelten Einwilligungen für den jeweils beschriebenen Umfang. Solange sich der Empfänger nach dem Erhalt eines Newsletters nicht wieder austrägt, gilt seine Einwilligung für jede weitere Ausgabe des Newsletters. Erfolgt jedoch keine Nutzung der Einwilligung durch Zusenden von E-Mails, so verfallen die ausgesprochenen Zustimmungen wohl in der Regel nach ein bis zwei Jahren. Daher sollten Versand- und Online-Händler die folgenden fünf Punkte immer beachten:

  1. Der erste Newsletter-Versand sollte zeitnah zum eingeholten Opt-In erfolgen.
  2. Die Zeitspanne zwischen zwei Newslettern sollte nicht zu lang sein. Erfahrungsgemäß nicht weniger als viermal pro Jahr.
  3. Erhält ein Empfänger eine lange Zeit keine Newsletter, ist davon auszugehen, dass die Einwilligung nicht mehr besteht. Wann dieser Zeitpunkt ist, hängt vom Einzelfall und sicher auch von dem zuständigen Gericht ab. Das Landgericht München hat in einer Entscheidung einmal 17 Monate als zu lang angesehen. Wenn man hier kein Risiko eingehen will, sollte man nicht länger als 1 Jahr warten. In bestimmten Fällen, in denen Newsletter vor der Unterbrechung in sehr kurzen Intervallen erfolgten, kann sogar eine kürzere Frist angemessen sein.
  4. Alte Adressbestände sollten vor ihrer Nutzung auf Aktualität überprüft werden.
  5. Eine Reaktivierung einer Adresse nach langem Nichtgebrauch ist nur nach erneuter Einwilligung des Empfängers zulässig.
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