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Gerichte stärken Rechte der Online-Händler bei Rücksendungen

16.06.2008 Ob ein Online-Händler seinen Kunden ausführlich darüber informieren muss, wer das Risiko bei Rücksendungen trägt - darüber hatten deutsche Oberlandes- und Landgerichte zu befinden. Die Urteile sind gut für Shopbetreiber.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg   (OLG) (AZ: 5W90/07) und des Landgerichts Frankfurt/Main   (LG) (AZ: 3/06 0 18/08) können Online-Händler auf eine Belehrung zur Gefahrtragung bei Rücksendungen verzichten. Der Händler hat bei einer Rücksendung dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung auch wieder beim ihm ankommt.

Nach Ansicht sowohl der Hamburger als auch der Frankfurter Richter dürfe weder der Unternehmer noch der Verbraucher übermäßig bei einem Widerruf belastet werden. Es mache daher keinen Sinn von einem Online-Händler die Darstellung jeder nur denkbaren Einzelheit der Rechtsfolgen eines Widerrufs zu verlangen. Eine solche Belehrung führe auf Seiten des Verbrauchers eher zu Irritation, als dass sie seiner Aufklärung diene, argumentierten die Richter.

Im Fall, den das OLG Hamburg zu verhandeln hatte, verwendete ein Online-Händler die Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums, die keinen Hinweis auf die Gefahrentragung enthielt. Die OLG-Richter sind der Ansicht, ein Händler müsse seine Kunden nur so umfangreich über dessen Rechte belehren, wie es der Gesetzgeber in seinem Musterwiderruf vorformuliert hat. Für den beklagten Händler erweist sich diese Auffassung als Glücksfall. Denn in dem Musterwiderruf des Bundes war ursprünglich eine Formulierung zur Gefahrentragung enthalten, "die jedoch infolge eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers fehlt", weiß IT-Rechts-Experte Carsten Föhlisch . In der aktualisierten Fassung vom 1.4.2008 sei dieser Fehler jedoch korrigiert worden, erklärt Föhlisch.
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