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Payment: Warum Onlinehändler auf SEPA umstellen müssen
22.11.2011 Der europäische Binnenmarkt wächst immer stärker zusammen, dennoch sind noch nicht alle Bereiche erschlossen. Beispielsweise ist der Zahlungsverkehr nicht harmonisiert, was für Händler und Kunden beim Kauf im Ausland in der Regel mit Problemen verbunden ist. Das soll sich jetzt ändern: Mit "Single Euro Payments Area (SEPA)" will die Europäische Union einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum umsetzen und somit künftig die Nutzung einheitlicher Verfahren und Standards im Euro-Zahlungsverkehr schaffen.
Laut einer Untersuchung von IBI-Research zählen unter anderem die Zahlungsabwicklung und die Geltendmachung offener Forderungen zu großen Hindernissen im internationalen Handel. Denn ein ausländischer Kunde beispielsweise kann Waren und Dienstleistungen hierzulande nur mit einer speziellen Auslandsüberweisung tätigen. Der Einzug per Lastschrift im Ausland von einem deutschen Konto ist in der Regel gar nicht machbar. Grund dafür sind die unterschiedlichen nationalen Zahlungssysteme.
Somit hat SEPA die Hauptaufgabe, der einheitlichen Währung des Euro nun auch den einheitlichen Zahlungsverkehr innerhalb aller Mitgliedsstaaten der Währungsunion folgen zu lassen. Einige Probleme müssen durch das neue SEPA-System noch gelöst werden. So hat jedes Land bisher natürlich seine eigenen Rechtsnormen, Vereinbarungen zwischen den Banken im Rahmen des Interbankenhandels, Technik- und Organisationsstandards und zudem verschiedene Clearingstellen und Softwarelösungen, die im Bereich Zahlungsverkehr zum Einsatz kommen. Seit 2008 werden nun einheitliche Verfahren sowie Standards installiert, mit denen Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen über die Ländergrenzen hinweg vereinheitlicht werden.
Derzeit nehmen 32 europäische Staaten am SEPA-System teil, unter anderem neben den 27 Ländern der Europäischen Union auch einige Überseedepartements und Länder wie Schweiz, Norwegen und Liechtenstein. Die Einführung von SEPA soll nach einem bestimmten Zeit- und Stufenplan erfolgen, an den sich die Staaten und damit verbunden natürlich auch die Banken halten sollen.
SEPA ist nicht als zusätzliches Leistungsangebot im Zahlungsverkehr zu verstehen, sondern wird mittelfristig die nationalen Zahlungsverfahren ablösen, da nationale Systeme dem Binnenmarktprinzip zuwider laufen.
Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung müssen nationale Überweisungen und Lastschriften umgestellt sein. Die Verabschiedung ist bis Januar 2012, die Veröffentlichung für das erste Quartal 2012 geplant. Das Enddatum liegt damit voraussichtlich im ersten Quartal 2014. Das elektronische Lastschriftverfahren bildet dabei eine Ausnahme. Es wird voraussichtlich erst Anfang 2016 umgestellt. Kartenzahlungen (Girocard, Kreditkarte) sind nicht von der Verordnung betroffen.
Noch sind Onlinehändler daher nicht verpflichtet, die neuen Verfahren zu nutzen. Gerade für Händler, die auch im europäischen Ausland aktiv sind oder diese Märkte zukünftig erschließen wollen, bieten die neuen SEPA-Zahlungsverfahren jedoch interessante Prozessoptimierungspotenziale in der Zahlungsabwicklung.
Die Vorteile von SEPA
Dr. Ralf Schopohl , SIZ Informatikzentrum der Sparkassenorganisation GmbH , sieht folgende Vorteile mit der Umstellung auf die SEPA-Verfahren:
- Über sein Konto kann der Kunde nationale und europaweite Überweisungen und Lastschriften nach einheitlichen Regeln abwickeln, Kontoverbindungen im europäischen Ausland werden ggf. nicht mehr benötigt.
- Durch das Fälligkeitsdatum bei SEPA-Lastschriften kann der Kunde die Liquiditätsplanung optimieren.
- Der Lastschrifteinreicher bestimmt den Zahlungseingang von seinen (europäischen) Geschäftspartnern, mittels der SEPA-Firmenlastschrift sogar ohne Erstattungsanspruch des Zahlers.
- Durch die Verwendung des XML-basierten ISO 20022-Standards ergeben sich diverse Chancen:
- Verbesserte Kontoabstimmung, bspw. durch Verwendung des camt-Kontoauszuges.
- Moderne Formatstrukturen anstelle des alten DTAUS-Formates erleichtern zukünftige Softwareupgrades und verringern Wartungskosten
- Höhere Datenqualität bei den verwalteten Kontoverbindungen durch die einheitliche Prüfziffer in der IBAN.
Die Bezahlmethode SEPA-Lastschrift ist für den Internethandel prädestiniert. Deutsche Händler können Waren und Dienstleistungen per Lastschrift z.B. an andere europäische Endkunden verkaufen, ohne extra ein Bankkonto in dem entsprechenden Land zu eröffnen.
Im Zeitalter der weltweiten Erreichbarkeit könnten Internethändler die Waren europaweit vertreiben und auch die entsprechenden nationalen Bezahlverfahren anbieten.
Seit dem 1. November 2010 kann die Bezahlung per Lastschrift europaweit angeboten werden. Es empfieht sich aber, dass zu Beginn die Bezahlung per Lastschrift in den Ländern angeboten wird, bei denen das Lastschriftverfahren bereits bekannt ist.
1. SEPA-Lastschriftverfahren:
Vorgesehen sind zwei Lastschriftverfahren: Eine Basisvariante (SEPA Core Direct Debit) sowie ein Verfahren, das ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen ist (Firmenlastschrift oder SEPA Business to Business Direct Debit). Die Basisversion der SEPA-Lastschrift enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. Die Firmenlastschrift berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ist dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich.
SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit)
Gemäß den Regelwerken für die SEPA-Basislastschrift müssen erstmalige Lastschriften fünf Tage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen, darauf folgende Zahlungen hingegen mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Die Vorlauffrist für einmalige Lastschriften beträgt ebenfalls fünf Tage. Eine SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden, das heißt die entsprechende Kontobelastung rückgängig gemacht werden. Bei Vorliegen einer unautorisierten Lastschrift, das heißt einer unrechtmäßigen Kontobelastung, kann die Zahlung innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.
SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit)
Einmalige, erstmalige oder Folgelastschriften müssen gemäß den SEPA-Regelwerken für die SEPA-Firmenlastschrift einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Bei der SEPA-Firmenlastschrift besteht keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift, da die Bank des Zahlers (Zahlstelle) verpflichtet ist, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen.
| SEPA-Lastschrift (SEPA Core Direct Debit) | Einzugsermächtigungsverfahren |
|---|---|
| Nutzung innerhalb von SEPA | Ausschließlich nationale Nutzung |
| Mitgabe von Mandatsinformationen im Datensatz beim Einzug einer Lastschrift | Lediglich Verweis auf Einzugsermächtigung beim Einzug einer Lastschrift |
| Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung | Einzugsermächtigung |
| Vorgabe eines Fälligkeitsdatums (Due Date) Festgelegte Vorlauffristen: - Erst- und einmalige Lastschriften: Due Date - 5 Tage - Wiederkehrende Lastschriften: Due Date - 2 Tage | Fälligkeit bei Sicht |
| Verwendung einer Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz erforderlich | Kein äquivalentes Element |
| Verwendung von IBAN und BIC | Nutzung von Kontonummer und BLZ |
Im Wesentlichen ist die SEPA-Lastschrift mit den bekannten Lastschriftverfahren aus Deutschland vergleichbar. Der Endkunde erteilt dem Händler ein SEPA-Lastschriftmandat, damit dieser von seinem Bankkonto die entsprechenden Forderungen einziehen darf. Das SEPA-Lastschriftmandat wird entweder für den einmaligen Einzug erteilt oder für den wiederkehrenden Einzug von zum Beispiel Miete oder Abo-Produkten.
Das SEPA-Lastschriftmandat unterliegt strengeren Formvorschriften als dies bisher der Fall war.
Der Lastschrifteneinreicher muss sich zukünftig mit einer eindeutigen Idetifikationsnummer, der Unique Creditor Identifier (UCI), identifizieren. Sie ist eine europaweit einheitliche Nummer, die den Einreicher von SEPA-Lastschriften eindeutig identifiziert. Ohne Angabe dieser Nummer erfolgt keine Bearbeitung der eingereichten Transaktionen.
Diese Gläubiger-ID muss von dem Händler in dem Land beantragt werden, in dem der Händler seinen Sitz hat. Jedes Land hat dabei einen eigenen Weg, wie diese ID erstellt beziehungsweise beantragt wird.
Bei einem schriftlichen Vertrag muss das Lastschriftmandat in schriftlicher unterzeichneter Form dem Händler vorliegen. Der Händler muss das Formular aufheben und die Angaben bei jedem Lastschrifteinzug mit übermitteln.
Das SEPA-Lastschriftmandat gibt es in der Einmal-Variante (One-off Payment) für den einmaligen Lastschrifteinzug oder als Dauer-Variante (Recurrent Payment) für Abo-Produkte wie Miete, Strom- oder Telefonrechnung.
Wird ein erteiltes Lastschriftmandat länger als 18 Monate nicht genutzt, so ist das Mandat verfallen und es muss erneut bei dem Endkunden angefordert werden. Bei der Lastschrifteinreichung muss den Banken mitgeteilt werden, welche Mandat-Variante (One-off- oder Recurrent-Payment) dem Händler vorliegt.
Das Lastschriftmandat muss in schriftlicher Form dem Händler vorliegen. Es muss in der Gestaltung und mit den zu tätigenden Angaben den SEPA-Vorschriften entsprechen. Davon darf z.B. beim Produktverkauf per Zeitungsanzeigen leicht abgewichen werden. Form und weitere Details zum SEPA-Lastschriftmandat sind hier einzuholen .
2.Die SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer)
Die SEPA-Überweisung wird seit dem 28. Januar 2008 zur Abwicklung sowohl nationaler als auch grenzüberschreitender europäischer Zahlungen angeboten. Zur Nutzung dieses Verfahrens muss eine Bank das entsprechende Beitrittsdokument des European Payments Council gezeichnet und ihre Systeme auf die Abwicklung von SEPA-Zahlungen umgestellt haben.
Durch die Umsetzung der Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt in nationales Recht darf die Abwicklungszeit im nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in Europa seit November 2009 nicht mehr als drei Bankgeschäftstage (ab 2012 nur noch einen Bankgeschäftstag) betragen. Dies ist unabhängig davon, in welchem Land des SEPA-Raumes der Zahlungsempfänger sein Konto unterhält. Kürzere Abwicklungszeiten sind jedoch möglich und in einzelnen Ländern heute schon Realität.
Wesentliche Unterschiede der SEPA-Überweisung im Überblick:
- Die zulässige Höchstdauer bis zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto wird von fünf Bankarbeitstagen zunächst auf drei Bankarbeitstage, seit November 2009 auf zwei Bankarbeitstage und ab Januar 2012 dann auf einen Bankarbeitstag verkürzt,
- für die Angabe eines Verwendungszwecks stehen 140 statt bisher 54 Stellen zur Verfügung,
- der SEPA-Raum umfasst auch Überweisungen aus der Schweiz bzw. in die Schweiz,
- das Betragslimit von 50.000 Euro entfällt,
- der Auftraggeber kann eine zusätzliche Referenznummer vergeben, um zurückgegebene Überweisungen (z. B. aufgrund falscher Kontodaten) leichter zuordnen zu können.
3.SEPA-Kartenzahlungen (SEPA for Cards)
Mit dem Rahmenwerk für den SEPA-Kartenverkehr wurden generelle Anforderungen an Banken, Kartensysteme und andere Marktteilnehmer definiert, durch die Kartenzahlungen und Bargeldabhebungen innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes ebenso schnell, sicher und effizient getätigt werden können wie im Heimatland. Hierzu bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- Ablösung nationaler durch internationale Kartensysteme;
- Kooperation nationaler und internationaler Kartensysteme beim grenzüberschreitenden Karteneinsatz
- Ausdehnung der Geschäftsaktivität nationaler Kartensysteme durch eigene Expansion oder Allianz mit anderen nationalen Kartensystemen.
Ziel ist es, mit SEPA die vorwiegend nationale Ausrichtung von Kartenzahlungssystemen aufzuheben und Interoperabilität sowie weitgehende Standardisierung auf allen Ebenen einer Kartenzahlung zu gewährleisten, zwischen
- Karteninhaber und Terminal;
- Karte und Terminal;
- Terminal und Acquirer (Als Acquirer wird das Unternehmen bezeichnet, das mit den Unternehmen und Händlern, die die Karte als Zahlungsmittel annehmen, die erforderlichen Verträge zur Einziehung und Abrechnung der Kartenforderung schließt.
- Acquirer und Issuer (Als Issuer wird das Unternehmen bezeichnet, das die Karten an seine Kunden herausgibt (auch kartenherausgebendes Institut).
Der European Payments Council hat im Dezember 2008 ein umfangreiches Rahmenwerk zur Standardisierung im Kartenzahlungsverkehr verabschiedet. Auf dieser Basis werden konkrete funktionale und technische Spezifikationen durch die Marktteilnehmer entwickelt. Darüber hinaus fordert das Rahmenwerk die Definition einheitlicher Sicherheitsanforderungen und Zertifizierungsprozesse für Karten und Terminals, die gegenwärtig von Kartensystemen und Kreditwirtschaft erarbeitet werden. Die Kreditwirtschaft bekennt sich im Rahmenwerk zudem zur Nutzung von EMV-Chips und PIN sowie zur Trennung von Verwaltung und operativer Abwicklung innerhalb eines Kartensystems.
Aktuell bestehen am Markt mit EAPS , PayFair und Monnet mehrere Initiativen zur Vernetzung bestehender oder zur Schaffung neuer Systeme zur Abwicklung des europäischen Kartenzahlungsverkehrs.
Checkliste zur SEPA-Einführung
IBI-Research hat eine Checkliste zusammengestellt, die wichtige Aspekte aufzeigt, die bei der Einführung der neuen SEPA-Zahlungsverfahren von Seiten der Onlinehändler zu beachten sind.
Allgemein
- Prüfen Sie, ob Ihre IT-Systeme (z. B. ERP- und Electronic-Banking-Systeme) die neuen XML-Formate verarbeiten können.
- Sprechen Sie mit Ihren Software-Lieferanten und Ihrer Bank, wie diese Sie bei der SEPA-Einführung unterstützen können.
- Teilen Sie Ihren Kunden Ihre IBAN und Ihren BIC mit (zu Beginn ergänzend zur bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl), z. B. auf Rechnungen und auf Ihrer Web-Seite.
- Passen Sie gegebenenfalls vorhandene automatisierte Verfahren für den Abgleich der offenen Posten an die Struktur von SEPA-Zahlungseingängen auf Ihrem Kontoauszug an.
- Prüfen Sie, ob Sie Ihre gegebenenfalls bestehenden Konten bei ausländischen Banken auch auf längere Sicht wirklich noch benötigen.
Zahlungseinzüge per SEPA-Lastschrift
- Beantragen Sie eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank . Diese Nummer muss bei jeder Lastschrifteinreichung mit angegeben werden.
- Wandeln Sie die vorhandenen Kontodaten Ihrer Kunden in IBAN und BIC um bzw. erheben Sie die IBAN und BIC Ihrer Kunden und ergänzen Sie diese in Ihren Kundenstammdaten. Die deutschen Banken und Sparkassen haben unter IBAN-Service-Portal einen Dienst zur Umwandlung von Kontonummern und Bankleitzahlen in IBAN und BIC eingerichtet. Die Zugangsdaten erhalten Sie von Ihrer Hausbank.
- Ändern Sie gegebenenfalls die Prüfroutinen für die Syntax- und Prüfziffernkontrolle der Kontodaten, wenn Sie die IBAN und BIC direkt von Ihren Kunden erheben. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter ECBS und IBAN .
- Legen Sie fest, nach welcher Systematik die Nummern zur eindeutigen Identifizierung der SEPA-Lastschriftmandate (Mandatsreferenzen) vergeben werden. Die Mandatsreferenz muss bei jeder Lastschrifteinreichung angegeben werden.
- Legen Sie fest, wie das Fälligkeitsdatum von Lastschriften bestimmt wird (z. B. sechs Tage nach Bestelleingang bei Bestellungen bis 16 Uhr, sonst sieben Tage nach Bestelleingang). Achten Sie dabei darauf, dass die Vorlauffristen für die Benachrichtigung des Kunden und die Vorlage der Lastschrift bei der Bank des Kunden eingehalten werden müssen.
- Stellen Sie sicher, dass der Kunde rechtzeitig über den Lastschrifteinzug und das Fälligkeitsdatum informiert wird.
- Prüfen Sie, ob die Verwendung einer eindeutigen Auftraggeberreferenz zur leichteren Zuordnung von Rücklastschriften sinnvoll ist. Legen Sie gegebenenfalls fest, nach welcher Systematik die Auftraggeberreferenz vergeben wird.
- Führen Sie gegebenenfalls technische Tests mit Ihrem Payment Service Provider durch.
- Legen Sie für den Fall von Rücklastschriften die Folgeprozesse in Abhängigkeit vom Rücklastschriftgrund fest.
Weiterführende Links und Quellen:
