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Wie sich Digitalunternehmen auf den harten Brexit vorbereiten müssen
01.08.2018 Sieben Antworten darauf, was Entscheider in Digitalunternehmen und Onlinehändler nun tun müssen.
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Doch ein Zurückdrehen erscheint unwahrscheinlich. Damit Digitalunternehmen mit dem Brexit nicht dasselbe passiert wie bei der DSGVO - man wird erst in den Tagen vor dem letzten Termin aktiv - haben wir hier zusammengestellt, was jetzt zu tun ist:
1. Wann bin ich eigentlich betroffen?
Weil der europäische Binnenmarkt eine einmalige Chance für Menschen und Unternehmen ist, sind die Folgen eines Brexit in jedem Fall hart - selbst wenn in letzter Minute noch eine Einigung ausgehandelt wird. Betroffen sind alle diejenigen,- die Waren nach Großbritannien exportieren
- die Waren aus Großbritannien importieren
- die eine Niederlassung in Großbritannien besitzen oder deren Muttergesellschaft dort ansässig ist
- die Waren oder Teile von Waren in Großbritannien fertigen
- die Lieferanten haben, die in Großbritannien fertigen
- die in Großbritannien oder europaweit (Online-)Dienstleistungen anbieten
- die in Großbritannien Daten europäischer Bürger verarbeiten oder außerhalb von Großbritannien Daten ihrer Bürger verarbeiten
- die Mitarbeiter haben, die in Großbritannien arbeiten
2. Gibt es noch einen Ausweg oder kommt der Hard Brexit?
Geht alles nach Plan, wären die Konsequenzen direkt nach dem Austrittsdatum überschaubar, weil eine Übergangsphase bis Ende 2020 geplant ist. Sie hängt aber von einer Einigung auf ein Abkommen ab, und davor stehen noch einige hohe Hürden. Beide Seiten hoffen auf einen Kompromiss bis Oktober. Die jüngsten Drohungen des neuen Brexit-Ministers Dominic Raab , das von der EU als schwierig betrachtete Whitepaper von Premierministerin Theresa May und die Verwerfungen innerhalb der regierenden Tory-Partei führen dazu, dass beide Seiten sich auf ein No-Deal-Szenario vorbereiten - was zumindest die aktuell aktiven Verhandler ablehnen.3. Gibt es wenigstens eine Übergangsregelung?
Selbst die ins Spiel gebrachte Übergangsregelung bis 2020 ist strittig, weil der harte Kern der Brexit-Anhänger bei den britischen Konservativen einen "Brexit nur dem Namen nach" ablehnt. Damit ist die von May favorisierte Freihandelszone zwischen der EU und Großbritannien gemeint. Die Gefahr eines Scheiterns der Verhandlungen ist also hoch - nicht zuletzt weil beide Seiten keinen Gesichtsverlust akzeptieren können.4. Welche Auswirkungen hat der Brexit auf den Commerce?
Als größter ECommerce-Markt Europas birgt Großbritannien für Händler beträchtliche Chancen in Bezug auf Kunden und Umsätze. Entsprechend groß ist der mögliche Schaden. Insbesondere kleine und mittelständische Onlinehändler könnten unter höheren Versandkosten und bürokratischen Hürden, wie mögliche Wiedereinführung von Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, leiden. Nach einer Brexit-Studie der Unternehmensberatung Deloitte rechnet mehr als die Hälfte der europäischen Unternehmen im Falle eines Hard Brexit mit hohen oder sehr hohen Schäden für das eigene Geschäft.Unternehmen mit Großbritannien-Geschäft sollten nach Ansicht des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) nicht darauf hoffen, dass der EU-Austritt der Briten noch gestoppt oder durch weitreichende Freihandelsabkommen abgefedert werden könnte. "Der Aufprall wird kommen", sagte DIHK-Außenwirtschaftschef Volker Treier . Unternehmen sollten "möglichst schnell Notfallpläne für ihr Geschäft mit Großbritannien entwickeln."
5. Was kann im schlimmsten Fall passieren?
Im Worst Case entfallen zum Stichtag 29. März 2019 auf einen Schlag sämtliche Privilegien des europäischen Binnenmarkts. In diesem Fall würden auf alle Einkäufe eines deutschen Verbrauchers bei einem britischen Onlineshop mit einem Wert (Warenwert zzgl. Versandkosten) über 22 Euro die deutsche Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent aufgeschlagen. Ab einem Wert von über 150 Euro müsste sowohl Einfuhrumsatzsteuer als auch Zoll abgeführt werden. Umgekehrt wären ähnliche Regelungen zu erwarten. Kurz gesagt: In UK-Shops einzukaufen würde völlig unattraktiv, ebenso wie der Import von Waren aus Großbritannien. Es wäre sogar möglich, dass einige Produkte gar nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen, weil sie zum Beispiel bestimmte Kennzeichnungen (etwa die CE-Kennzeichnung) nicht aufweisen.Der Verkauf von Waren nach Großbritannien würde ebenfalls unattraktiv - zum einen wegen der Zölle, zum anderen wegen fallender Wechselkurse und der damit verbundenen signifikanten Abwertung des britischen Pfund gegenüber dem Euro.
6. Wie sieht das bestmögliche Szenario aus?
Der Best Case ist, dass die EU mit Großbritannien ein umfangreiches Freihandelsabkommen schließt und zudem die Übergangszeit bis 2020 vereinbart wird. Bei entsprechender Vertragsgestaltung könnte der Onlinehandel zunächst fast unverändert weitergeführt werden. Digitalunternehmen mit Sitz in Deutschland können auf jeden Fall auch weiterhin nach Großbritannien verkaufen und deutsches Recht zur Anwendung bringen, wenn in den AGB eine entsprechende Rechtswahl vereinbart wurde. Die Klausel "Es gilt deutsches Recht" reicht allerdings nicht aus. Es müsste darüber hinaus ein Hinweis auf das sogenannte Günstigkeitsprinzip erfolgen. Das bedeutet, bei Verbrauchern gilt die vereinbarte Rechtswahl nur, soweit nicht die Verbraucherschutzvorschriften am Sitz des Verbrauchers günstiger sind.7. Worauf sollte ich mich dennoch jetzt vorbereiten?
- Anzeigepflicht: Bei der Einfuhr bestimmter Waren, wie medizinische oder kosmetische Produkte, aus Drittstaaten in die EU bestehen für den Hersteller und/oder Importeur bestimmte Anzeigepflichten. Zudem müssen Sicherheitsbeauftragte benannt werden, die in der EU ansässig sein müssen. Mit dem Austritt aus der EU gelten englische Unternehmen nicht mehr als Importeure, so dass die Anzeigepflicht auf deutsche Unternehmen übergeht.
- Arbeitsgenehmigungen: Die Beendigung der Personenfreizügigkeit zwischen Großbritannien und der EU führt vermutlich dazu, dass für Mitarbeiter, die nach dem Brexit nach Großbritannien gehen, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen notwendig werden. Dazu braucht das Unternehmen das entsprechende Knowhow und die entsprechenden Ressourcen, um diese zum Beispiel bei Projekten zeitnah zu beantragen.
- CE-Kennzeichnung: Bestimmte Waren, zum Beispiel aus der Elektrotechnik, dürfen in der EU nur mit CE-Kennzeichnung verkauft werden. Diese Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde. Dafür sind Prüfstellen innerhalb der EU ('Notified Bodies') nötig. Erfolgte die Bewertung bislang bei Stellen in Großbritannien, so müssen deutsche Unternehmen nach dem Brexit sicherstellen, dass die erforderlichen Zertifikate von einer anerkannten Stelle mit Sitz in der EU ausgestellt werden.
- Fintechs: Als Finanzmarktplatz Nummer 1 hat der Brexit insbesondere für Fintechs große Bedeutung. Durch die komfortableren Möglichkeiten der Firmengründung und die weit weniger strengen Auflagen der britischen Finanzdienstleistungs-Aufsichtsbehörde sind viele Anbieter in Großbritannien ansässig. Diese Entscheidung müssen diese Unternehmen überdenken. Simon Black , Chef der PPRO Group , glaubt, die geografischen Fintech-Gewinner werden Amsterdam, Dublin und Luxemburg sein. "Diese Städte werben bereits mit fortschrittlichen Regularien, deutlichen Steuervorteilen und internationalen Fachkräften", so der Payment-Experte.
- Irland-Handel: Oft bearbeiten britische Vertriebspartner den irischen Markt für ihre deutschen Auftraggeber mit. Das ist aus Zollgründen in Zukunft nicht mehr sinnvoll. Deswegen sollte man sich jetzt einen irischen Vertriebspartner suchen.
- Lieferketten: Unternehmen, die Waren oder Vorprodukte aus Großbritannien oder britischen Ursprungs beziehen, müssen jetzt ihre Lieferketten überprüfen. Die wichtigste Frage dabei: Besitzt der britische Lieferant für seine Produkte künftig noch die notwendigen EU-Zulassungen für die Einfuhr? Alleine auf Basis von Zulassungen britischer Stellen darf ab Stichtag nichts mehr in die EU eingeführt werden.
- Limited: Nach EuGH-Rechtsprechung sind britische Gesellschaften, wie z. B. die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland hierzulande anzuerkennen. Nach dem Brexit würde eine solche britische Limited in Deutschland als Personengesellschaft behandelt werden. Die beschränkte Haftung entfällt dann. Gegebenenfalls muss man das Unternehmen zur GmbH umfirmieren oder eine Limited mit einer GmbH fusionieren.
- Präferenzkalkulation: Waren, die sich innerhalb der EU im freien Verkehr befanden, konnten bislang zollfrei zwischen Großbritannien und Deutschland hin und her geliefert werden. Künftig ist das nur noch der Fall, wenn die Nachweise für einen EU- bzw. UK-Präferenzursprung vorliegen. Liegen die Nachweise nicht vor, fallen künftig Zölle an. Schon ab dem formalen Austritt aus der EU am 29. März 2019 werden britische Wertschöpfungsanteile von Drittstaaten zudem bei der Präferenzkalkulation als nicht mehr ursprungsbestimmend für EU-Präferenzware akzeptiert werden müssen.
- REACH: Für den Binnenmarkt bestimmte chemische Stoffe benötigen ab einer Tonne pro Jahr eine Registrierung im Rahmen der REACH-Verordnung. Zahlreiche Stoffregistrierungen wurden bislang von UK-Dienstleistern bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA registriert. Dies ist nach dem Brexit nicht mehr möglich, die REACH-Registrierungen müssen überprüft, ein neuer Dienstleister gefunden werden.
- Software anpassen: ERP-, PIM- und ECommerce-Systeme müssen an die geänderte Lage angepasst werden. Wenn dafür sechs Monate angesetzt werden, muss spätestens Ende September damit begonnen werden.
- Terminplanung: Lieferung von Waren nach Großbritannien werden ab Stichtag aufgrund der Zollabfertigung deutlich länger als bisher dauern. Die Terminpläne müssen folglich angepasst werden. Auch wird man sich unter Umständen einen britischen Spediteur besorgen müssen.
- Versicherungen: UK-Versicherungsunternehmen werden nicht mehr der Zulassung von Solvency II, dem europäischen Versicherungsaufsichtssystem, unterliegen, da sie den sogenannten "EU-Pass" verlieren und somit als Versicherungsunternehmen aus Drittstaaten gelten. Die Versicherungsverträge mit UK-Versicherungen müssen geprüft, ein Anbieterwechsel zu einem Versicherer mit Sitz innerhalb der EU in Betracht gezogen werden.
- Zollwissen:: Für deutsche Unternehmen bedeutet der Brexit ab März 2019, spätestens ab dem 1. Januar 2021, eine Rückkehr zu Zollanmeldungen. Unternehmen, die bislang nur an Kunden innerhalb des Europäischen Binnenmarkts geliefert haben, sollten rechtzeitig entsprechendes Export-Wissen aufbauen, um künftig Zollanmeldungen für ihr Großbritanniengeschäft abgeben zu können. EORI-Nummer und ATLAS-Nutzerkonto müssen eingerichtet werden.
