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Neue Gesetze, die Shopbetreiber auf dem Schirm haben sollten
05.02.2024 Mit dem vollzogenen Jahreswechsel gehen auch in 2024 wieder gesetzliche Änderungen einher. Die wichtigsten Neuerungen, die Onlinehändler und ECommerce-Treibende im Auge behalten müssen, hat iBusiness zusammengetragen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Seit dem vergangenen Jahr gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz . Betroffen waren bisher in erster Linie Konzerne, die Minimum 3.000 MitarbeiterInnen beschäftigen. Ab 1. Januar 2024 ist die Grenze für Unternehmen, die unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen, auf mindestens 1.000 MitarbeiterInnen abgesunken. Damit sind nun 2.900 Unternehmen von der neuen Gesetzgebung in Deutschland betroffen.Den Betroffenen erlegt das Gesetz umweltbezogene Sorgfaltspflichten auf, die sich entlang der gesamten Lieferkette erstrecken. Es verpflichtet die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, in ihren gesamten Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten, bei Verstößen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Einwegkunststofffondsgesetz
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sind ebenfalls seit Januar 2024 verpflichtet, sich finanziell an der Beseitigung von Einwegkunststoff zu beteiligen. Grundlage dafür ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) . Das Einwegkunststofffondsgesetz dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) .Entsprechende Abgaben gelten für spezifische Produkte wie leichte Kunststofftragetaschen, Behälter für To-go-Speisen oder -Getränke und Tabakfilter. Onlinehändler, die entsprechende Produkte vertreiben, müssen nun dafür Sorge tragen, dass sie künftig nur noch Produkte von Herstellern anbieten, die bei DIVID, der Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamtes, registriert sind. Fehlt die Registrierung, dürfen sie die Produkte nicht verkaufen. Hier sollten Shopbetreiber also sehr genau hinschauen.
Ausweitung des Verpackungsgesetzes
Laut Verpackungsgesetz (VERPACKG) besteht seit Januar 2024 eine Pfandpflicht auf Milch, Milchmischgetränke und Milchprodukte (Milchanteil mindestens 50 Prozent) in Einwegkunststoffflaschen von mindestens 25 Cent. Onlinehändler, die entsprechende Produkte vertreiben, müssen zum einen die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen beachten, und zum anderen den anfallenden Pfandpreis im Shop angeben.Digital Services Act
Ab dem 17.2.2024 gilt der neue europäische Digital Services Act (DSA), der auch neue Pflichten für B2C-Marktplätze mit sich bringt. Es werden u.a. neue Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Waren und Dienstleistungen, neue Vorschriften für die Nachverfolgbarkeit gewerblicher Anbieter, stichprobenartige Kontrollen und Informationspflichten gegenüber VerbraucherInnen eingeführt. Dann müssen Anbieter von B2C-Online-Marktplätzen bestimmte Daten von den dort anbietenden Unternehmern erheben wie z.B. Kontakt- und Zahlungsdaten und einen Identitätsnachweis verlangen ("know your business customer"). Für die Plattformen gilt die Pflicht, diese Angaben zu überprüfen und den Unternehmer bei unrichtigen oder unvollständigen Informationen darauf hinzuweisen. Gibt der Unternehmer solche Informationen nicht an beziehungsweise korrigiert sie nicht, muss der Marktplatz den Unternehmer entfernen. Wenn der Online-Marktplatz Kenntnis davon erhält, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung angeboten wurde, muss er die VerbraucherInnen hierüber künftig informieren.Der DSA richtet sich an alle Anbieter digitaler Online-Dienste, die NutzerInnen in der Europäischen Union angeboten werden. Anbieter, die eine monatliche Nutzerzahl von mindestens 45 Millionen haben und daher von der EU-Kommission als "sehr groß", sog. VLOPs (Very Large Online Platforms and Search Engines), eingestuft werden, unterliegen strengeren Pflichten; für kleinste und kleine Unternehmen gelten hingegen verschiedene Ausnahmen und Erleichterungen.
Schwerpunkt des DSA sind Online-Vermittler und Online-Plattformen, die User-Generated Content nutzen, also z.B. Soziale Netzwerke wie Facebook, Fanpages und Online-Foren, Online-Marktplätze, Cloud-Diensteanbieter und Content-Sharing-Plattformen, App-Stores und Online-Reiseplattformen, Hotel-Plattformen und sonstige Buchungsplattformen.
Laut dem Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen LL.M. (NYU), Partner bei Vy Anwalt , werden von dem weitgefassten Begriff der (digitalen) Vermittlungsdienste (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 lit. g) DSA) aber auch solche ECommerce-Treibende erfasst, die User Generated Content:
- nur "durchleiten" (sog. Access-Dienste, z.B. VPN- und WiFi-Anbieter, Top-Level-Domain-Registrate, Email-Dienste).
- "cachen", also übermitteln und dazu automatisch und zeitlich begrenzt zwischenspeichern (Caching-Dienste wie z.B. Web-Caching, DNS-Caching), oder
- "hosten", also im Auftrag des Nutzers speichern (Hoster, z.B. Cloud-Speicher; Webseiten-, Email- und Server-Hosting), vgl. Art. 6 DSA. Als Hosting-Dienste sind auch solche Services anzusehen, die Information für ihre NutzerInnen speichern und öffentlich wiedergeben, also insbesondere Social-Media-Dienste und Online-Marktplätze.
Ausreichend ist dabei, dass die Informationsvermittlung als Nebenleistung bzw. Zusatzservice zu dem eigentlichen Angebot erfolgt, sie muss nicht der Hauptzweck des Angebots sein. "Das heißt, dass grundsätzlich auch alle "einfachen" Internetseiten und Webshops, die eine Kommentar-Funktion oder Bewertungs-Funktion anbieten oder eine Marktplatz bereitstellen, vom DSA erfasst werden", fasst Verweyen zusammen.
E-Rechnung im B2B-Geschäft
Ab dem 1.Januar 2025 gilt im B2B-Bereich die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Wachstumschancengesetz . Ab diesem Tage müssen nach den Plänen des Gesetzgebers alle B2B-Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Aufgrund des hohen Aufwandes für die Unternehmen wird für die Erstellung und Versendung von E-Rechnungen jedoch eine Übergangsfrist geschaffen:- Aktuell vorgesehen ist, dass bis zum 31.12.2026 für Umsätze im Bereich B2B, die in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführt werden, noch Papierrechnungen und Rechnungen als PDF übermittelt werden können, wenn der Rechnungsempfänger diesem Verfahren zustimmt.
- Bis zum 31.12.2027 soll dies auch für Umsätze im Jahr 2027 möglich sein, wenn der Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers 800.000 Euro nicht übersteigt.
- Ab 2028 soll die elektronische Rechnung dann tatsächlich zwingend in allen Bereichen zur Anwendung kommen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift Mitte 2025. Bis dahin muss fast der gesamte deutsche E-Commerce barrierefrei nutzbar sein - ausgeschlossen sind nur kleine Onlineshops. Stichtag ist der 28. Juni 2025 - es ist also noch ein wenig Zeit, bis alle Webseiten, die in Deutschland Produkte oder Dienstleistungen anbieten, barrierefrei gestaltet sein müssen. Nur Unternehmen, die weniger als zehn MitarbeiterInnen haben, resp. weniger als zwei Millionen Euro im Jahr umsetzen, sind von den juristischen Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) befreit.2024 ist damit das Jahr, um alle notwendigen Änderungen in die Wege zu leiten und das heißt, sich gegebenenfalls einen Dienstleister zu suchen, der das BFSG rechtzeitig umsetzen kann. Einen ersten Überblick bietet schon die simple Google-Suche "BFSG Agentur". Und was den Umsetzungskatalog angeht: Das deutsche Gesetz orientiert sich eng an den Kriterien des World Wide Web Consortiums (W3C) , einem international anerkannten Anforderungskatalog für die Erstellung von barrierefreien Inhalten im Web. Mit Hilfe dieser Kriterien sollen Internetseiten jederzeit auch für Personen mit chronischen und temporären Einschränkungen zugänglich gemacht werden. Leitlinien zur Umsetzung hat die bei der Knappschaft Bahn See angesiedelte Bundesfachstelle Barrierefreiheit zusammengestellt.
Sanktioniert werden die gesetzlichen Regelungen durch die Marktüberwachungsbehörden der Länder - in Bayern etwa sind das die Gewerbeaufsichtsämter . Im Raum stehen bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Als sicher barrierefrei gelten Websites, wenn sie den sogenannten BITV-Test bestanden haben.
