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Web 2.0: Portale müssen nutzergenerierte Inhalte nicht vorab kontrollieren
01.03.2007 Gute Nachrichten für deutsche Social-Commerce- und Web-2.0-Portale: Einer aktuellen Entscheidung vor dem Landgericht Stuttgart zufolge haften Dienstleister nicht grundsätzlich für Rechtsverletzungen in User-Generated-Content auf ihrem Angebot. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings können Web-2.0-Portale dennoch für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden.
Zum konkreten Fall: Ende Januar hatten eDelight und Dealjaeger eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Beide Web-2.0-Dienstleister wollten vor Gericht klären, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines Web-2.0-Dienstes für Inhalte seiner Nutzer verantwortlich gemacht werden kann. Der Hintergrund: Anfang Dezember hatte ein Nutzer von eDelight das Produkt 'Grill-Insel' aus dem Angebot des Versandhändlers Conleys Relation Browser empfohlen.
Die eDelight-Betreiber erhielten daraufhin Post von einer Hamburger Anwaltskanzlei inklusive einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Ein gewisser Ralf Schaffer hatte die eDelight-Betreiber abgemahnt, da er sich die Wortmarke 'Grillinsel' hatte schützen lassen (iBusiness berichtete). Edelight hatte daraufhin die Nutzer-Empfehlung gelöscht, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aber nicht unterschrieben. Im Gegenzug teilte der Anwalt des Grillinsel-Wortmarken-Inhabers mit, dass diese Schritte nicht ausreichen würden.
Laut dem aktuellen Entscheidung vor dem Landgericht hat Edelight mit dem Löschen des Nutzerbeitrags seine Pflicht erfüllt. Ein Urteil haben die Richter in der Sache allerdings nicht gefällt. Das Landgericht hat vielmehr 'Grillinsel'-Schöpfer Schaffer dringend geraten, die negative Feststellungsklage von Edelight und Dealjäger anzuerkennen. Auch wenn kein Urteil gefällt wurde: Laut eDelight-Gründer Daniel Grözinger ist die Entscheidung "ein schöner Schritt in die richtige Richtung" und ein erheblicher Fortschritt in der Begrenzung der Haftung von Web-2.0-Anbietern.

