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E-Commerce: Gerichte kürzen Abmahnungskosten

von sr

11.01.2007 Vielleicht gehören Abmahnwellen schon bald der ECommerce-Vergangenheit an. Einem aktuellen Bericht zufolge setzen die Gerichten jedenfalls immer niedrigere Abmahnungskosten an. Wodurch Abmahnungen langfristig an Attraktivität verlieren.

Deutsche Gerichte kürzen zunehmend die von Anwälten angesetzten Gegenstandswerte bei einer Abmahnung. Das berichtet Justitiar Carsten Föhlisch von Trusted Shops   im Corporate-Weblog Shopbetreiber-Blog  . Föhlisch schreibt, dass beispielsweise das Kammergericht Berlin   vor kurzem den Verfahrenswert bei einer Abmahnung von von 20.000 Euro auf 5.000 Euro heruntergesetzt hat. Bei diesem Verfahren wurde ein nicht erfolgter Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten sowie der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer bei einem Onlineshop abgemahnt. Die Begründung der Richter für die Reduzierung des Gegenstandswerts: Bei solchen Fällen handelt es sich oft um "Anfängerfehler", die neuen Shopbetreibern unterlaufen.

Auch das OLG Frankfurt   hat dem Bericht nach den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit nur 5.000 Euro bemessen. Im konkreten Fall ging es um ein fehlendes Impressum und eine fehlende Widerrufsbelehrung. Die Begründung der Richter für den niedrigen Verfahrenswert: Das Fehlen einer Widerrufsbelehrung beeinträchtigt die geschäftlichen Belange der Mitbewerber nur geringfügig. Selbst wenn der abmahnende Shopbetreiber es natürlich anders sieht und auf gerade auf diese Weise argumentiert.

Der Gegenstandswert richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung einer Abmahnung und ist damit laut Föhlisch ausschlaggebend für die Anwaltskosten, die der Abgemahnte an den Gegner zahlen muss. "Sollte der Trend zu niedrigen Gegenstandswerten anhalten, wären Abmahnungen wirtschaftlich bald schon weniger attraktiv für Abmahner", erklärt er.
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