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Wie Amazon seine Händler am Gängelband führt

08.04.2013 Viele Onlineshops nutzen die Reichweite von Amazon und verkaufen auf der Plattform. Ein sich gegenseitig befruchtendes Bündnis, könnte man meinen. Doch Amazon hält seine Händler an der kurzen Leine. Gerade die Preisvorschriften, die Amazon seinen Händler auferlegt, werden ein immer größeres Problem, das nicht mehr nur deutsche Gerichte beschäftigt. Auch das Kartellamt hat die Ermittlungen aufgenommen. Welche Zukunftsaussichten Amazons Preisparitäts-Forderung hierzulande hat. Und welche Auswirkungen das auf die Preisfestlegung im gesamten Internet hat.

 (Bild: Josef F.Stuefer/Piqs.de)
Bild: Josef F.Stuefer/Piqs.de
 (Bild: Andrea-Kusajda_pixelio.de)
Bild: Andrea-Kusajda_PIXELIO
Für viele Kunden ist Amazon der Inbegriff für Onlineshopping und entsprechend erste Anlaufstelle. Kostenlose und zeitnahe Lieferung, das umfassende Vollsortiment, verschiedene Bezahloptionen und garantierte Preisparität   ziehen Onlinekäufer wie Magneten an.

Doch was des Kunden Freud, ist des Händlers Leid. Um Amazonkunden garantieren zu können, dass die auf Amazon vertriebenen Produkte nirgends günstiger angeboten werden, setzt Amazon seinen Händlern die Pistole auf die Brust. Amazons Preisparitätsklausel untersagt den Marketplace-Händlern, Produkte, die sie auf Amazon Marketplace anbieten, an anderer Stelle im Internet günstiger anzubieten.

Bei einem Verstoß gegen die Preisparitätsklausel droht dem jeweiligen Händler der Ausschluss vom Amazon-Marketplace. Allerdings haben in der Vergangenheit einige Händler auf Amazon höhere Preise als auf anderen Online-Marktplätzen oder dem eigenen Onlineshop verlangt, da sie die hohen Amazon-Verkaufsprovisionen auf den Verkaufspreis aufschlugen. Da Amazon seinen Händlern für den Verkauf von Waren sieben bis 35 Prozent vom Verkaufspreis als Verkaufsprovision in Rechnung stellt, führt dies dazu, dass Anbieter, die auf Amazon Waren anbieten, auch in anderen Vertriebskanälen ihre Preise zukünftig anheben müssten.

Die von Amazon geforderte Preisparität bezieht sich auf sämtliche nicht ans Ladengeschäft gebundenen Vertriebskanäle, das heißt den Verkauf über Kataloge, Internet, andere Verkaufsplattformen sowie den telefonischen Verkauf. Diese Forderung gilt auch für Angebote von mit dem jeweiligen Händler verbundenen Unternehmen. Hierdurch unterbindet Amazon, dass Händler die geforderte Preisparität durch Gründung einer Vertriebs-GmbH umgehen.

Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung Amazons entschieden sich Händler als Folge teilweise dazu, Mitbewerber von Amazon nicht mehr zu nutzen, selbst wenn die Nutzung dieser Marktplätze für die jeweiligen Händler von Vorteil wäre. Hierdurch haben Mitbewerber erhebliche Nachteile und können - so ihr Vorwurf - nicht mehr in den freien Wettbewerb mit Amazon treten.

Die Hood Media GmbH, Betreiber des Online-Auktionshauses Hood  , hat gegen die Preisparitätsklausel von Amazon   Klage beim Landgericht Köln eingereicht.

"Die von Amazon vorgenommene Preisgestaltung über die sog. Preisparität widerspricht geltendem Kartellrecht und ist auch aus lauterkeitsrechtlicher Sicht unzulässig. Sie wirkt als Festsetzung eines Mindestpreises für alle anderen Vertriebskanäle im Internet und führt ein einheitliches Preisniveau im gesamten Onlinevertrieb herbei. Es kommt daher zu einer unzulässigen Beschränkung des Wettbewerbs", so Hood-Gründer Ryan Hood .

Aus Sicht der Hood Media GmbH hat Amazon darüber hinaus im relevanten Markt der Online-Marktplätze eine marktbeherrschende Stellung inne und missbraucht diese durch die Preisparitätsklausel. Daher sei die Klausel auch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und ein Verstoß gegen § 19 GWB. Und Hood Media sind nicht die einzigen, die gegen Amazon vorgehen. Die Beschwerden sind so zahlreich, dass nun auch das Bundeskartellamt   die Ermittlungen gegen Amazon aufgenommen hat.

Im Februar hat das Bundeskartellamt angekündigt, dass es im Rahmen des kartellrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Auswirkungen der Preisparität für Amazon-Händler prüfen will. Zu diesem Zweck wurde eine Befragung von 2.400 Händlern, die ihre Waren über Amazon anbieten, durchgeführt. Die Händler-Befragung soll möglichst umfangreiche Informationen zur Wirkung der Preisparitätsklausel von Amazon und zur Bedeutung des Amazon-Marktplatzes liefern.

Bundeskartellamt sieht die Amazon-Praxis offenbar sehr kritisch


Abgefragt wurde unter anderem, auf welchen Plattformen gehandelt wird, wie reagiert werden würde, wenn Amazon die Gebühren um zehn Prozent erhöhen würde, welche Vorteile jeweils bei Ebay   und Amazon gesehen werden. Damit liegt auf der Hand, dass das Bundeskartellamt die Preisparität von Amazon als kritisch ansieht, anderenfalls wäre diese Befragung nicht eingeleitet worden. Die kritische Haltung ergibt sich auch aus einer Aussage von Andreas Mundt , Präsident des Bundeskartellamtes. "Die Amazon-Preisparitätsklausel, die den Händlern die Freiheit nimmt, ein über Amazon angebotenes Produkt an anderer Stelle im Internet preiswerter anzubieten, kann gegen das allgemeine Kartellrecht verstoßen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn durch die Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Händler auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen beschränkt wird. Hierfür spricht einiges, da die Händler unter normalen Umständen ja ein Interesse haben, ihre Waren auf mehreren Marktplätzen im Internet anzubieten", erklärt Mundt.

Außerdem kritisiert das Bundeskartellamt weiter, dass die Händler so günstigere Konditionen nicht auch in einen günstigen Preis für den Endkunden einfließen lassen können. So könne es für alternative, insbesondere für neu hinzutretende, Internet-Marktplätze schwierig sein, neben Amazon eine hohe Reichweite zu erlangen. "Es besteht die Gefahr, dass hohe Händlergebühren von Amazon durchgesetzt werden und das System so insgesamt zu einem höheren Preisniveau zu Lasten des Verbrauchers führt, ohne dass er ausreichende Vorteile hiervon hat."
Sollte sich der Verdacht bestätigen, kann Amazon durch das Bundeskartellamt dazu verpflichtet werden, die Preisparitätsklauseln aus den Teilnahmebedingungen zu streichen, so das Bundeskartellamt.

Johannes Zöttl , Kartellrechtler und Autor im Kartellblog   weist allerdings darauf hin, dass der Maßstab bei dem Verwaltungsverfahren gegen Amazon das "allgemeine Kartellverbot" ist - also nicht die Missbrauchsvorschriften. Konkret gehe es um die Auswirkungen der Preisparität auf den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen, also nicht um die Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Amazon und eigenen Webshops der Händler. Zum selben Komplex wurde vor dem Landgericht München I verhandelt.


Zöttl weißt außerdem darauf hin, dass bereits die Richter des Landgerichts München geurteilt haben, dass die Preisparitätsklauseln eine unzulässige "wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungsklausel" (Az.: 37 O 7636/10)   darstellen. In Köln steht mit Hood nun ein weiteres Verfahren an. Laut Zöttl wäre eine kritische Linie bereits das OLG Düsseldorf in JustBook/HRS (VI-W (Kart) 1/12)   gegeben.

Vier Szenarien für die Amazon-Machtfrage



Kann es sich Amazon leisten, die Shops beziehungsweise Händler gegen sich aufzubringen? Oder sollte die Frage besser lauten: Können es sich die leisten auf Amazon zu verzichten, wenn Amazon mit seiner Preisparität durchkommt? Im Spannungsfeld dieser zwei Fragen entstehen die möglichen Szenarien über die künftige Machtverteilung im E-Commerce.


Szenario 1: Das Kartellamt schlägt zu
Das Kartellamt schiebt der Taktik von Amazon einen Riegel vor und erklärt sie für einen Verstoß gegen die Kartellgesetze. Amazon gibt seinen Versuch auf, die Shops/Händler an die Leine zu nehmen und wird sich nicht mehr in die Preisgestaltung einmischen. Die Preise zwischen Amazon und anderen Marktplätzen könnten sich in der Folge ausdifferenzieren, Preisvergleichssysteme werden wichtiger, andere Marktplätze können an Bedeutung gewinnen.

Wahrscheinlichkeit:
Bei einer negativen Entscheidung für sich wird Amazon wohl aller Voraussicht nach Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen und dabei durch alle Instanzen gehen. Selbst wenn dieser Fall eintritt, bleibt noch mehrere Jahre alles beim Alten: Händler, die sich in der Zwischenzeit nicht an die Preisparität halten, werden von der Plattform ausgeschlossen.
50 Prozent

Szenario 2: Alle knicken ein
Das Kartellamt sieht andere Marktplätze nicht benachteiligt, Amazon kann also weiter seinen Händlern Preise vorschreiben. Für die Amazon-Konkurrenz wird der Markt schwierig, denn sie können sich zumindest nicht über den Endverkaufspreis differenzieren. Die Konzentration im Onlinehandel nimmt in der Folge zu. Die Dominanz von Amazon als Marktplatz lässt sich in diesem Szenario nur aufbrechen, wenn Amazon den Bogen überspannt und sich bei den Händlern global massiver Widerstand regt.

Wahrscheinlichkeit:
30 Prozent

Szenario 3: Kleine Shops knicken ein
Kleine Shops akzeptieren zähneknirschend die Preisparität - sie können es sich nicht leisten, auf den großen Namen Amazon im Marketing zu verzichten. Andere Händler kündigen ihre Verträge mit Amazon und gehen ihre eigenen Wege.

Wahrscheinlichkeit:
19 Prozent
Szenario 4: Shop-Revolte: Keiner knickt ein
Amazon stößt auf den Widerstand von vielen Händlern. Eine einheitliche Front großer und kleinerer Shops widersetzt sich den Bestrebungen des Onlinehändlers, eine Preisparität durchzusetzen. Ein unwahrscheinliches Szenario - unwahrscheinlich, weil Amazon ja auch gleichzeitig als Händler auf dem eigenen Marktplatz unterwegs ist: Die Händler haben ja keine Waffe, die sie bei einer Auseinandersetzung mit Amazon nutzen können. Zum anderen betrifft die Preisparität ohnehin nur Händler, die auf mehr als einem Portal unterwegs sind.
Wahrscheinlichkeit:
1 Prozent

Die Voraussetzung für drei dieser vier Szenarien ist es, dass das Kartellamt Amazon keinen Strich durch die Rechnung macht. Doch genau das, ob die Wettbewerbshüter gegen die Hersteller agieren müssen, ist aktuell noch offen.
Thema: Wie Amazon seine Händler am Gängelband führt

Kommentar von Joachim Graf

Preisparitätsverbot: Gut für den Onlinehandel, schlecht für den Onlinekäufer

So widersinnig es auf den ersten Blick aussieht: Wenn das Bundeskartellamt Amazon die Preisparität aus seinen AGB rausstreicht, ist das gut für den Wettbewerb, aber schlecht für den Onlinekäufer.

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 (Michael Poganiatz)
Bild: Michael Poganiatz
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