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Fiasko 2.0: Wem gehört eigentlich ein Social-Media-Account?

von sr

25.07.2011 Unternehmen sichern sich wertvolle Social-Media-Reichweite, wenn Mitarbeiter auf Twitter, Facebook oder Xing ihre Firma repräsentieren. Zum Bumerang wird das, wenn Angestellte ihren Job wechseln. Dann verlieren Unternehmen schnell Fans und Follower an Konkurrenten. Dieses Problem wird sich in Zukunft noch verschärfen.

 (Bild: Twitter / HighText)
Bild: Twitter / HighText
Frischkopp   ist Google  : Diese Gleichung dürfte nicht nur für mich gelten. Sondern auch für einige andere der aktuell 12.300 Follower  , die Frischkopp auf Twitter   folgen - beziehungsweise Stefan Keuchel , Unternehmenssprecher des Suchgiganten in Deutschland und Kopf hinter dem Frischkopp-Account.

Die Konstellation "social-media-aktiver Mitarbeiter twittert, bloggt, facebookt, xingt halboffiziell und ist das Gesicht seines Unternehmens nach außen" wirkt auf den ersten Blick nicht weiter ungewöhnlich. Beim zweiten Blick allerdings birgt sie wachsenden Zündstoff. Denn noch sind die Social-Media-Aktivitäten deutscher Unternehmen überschaubar. In den kommenden Jahren wird es zum Status quo gehören. Und die, die heute anfangen zu twittern und zu facebooken, werden dann die wechselwilligen Angestellten sein.

Ich beispielsweise folge Frischkopp auf Twitter nur, um zeitnah über spannende News aus dem Hause Google informiert zu werden - über den offiziellen PR-Account @GoogleDE   bin ich erst bei meinen Recherchen gestolpert. Wenn der PR-Mann also einmal das Unternehmen verlassen sollte, könnten Google im schlimmsten Fall 12.300 Follower verloren gehen, die es ähnlich wie ich handhaben: Follower, die zwar eigentlich einer Privatperson folgen. Das aber letztlich wegen der Nähe zu einer Firma tun.

Besonders brisant wird so eine Konstellation, wenn Twitterati bei einem Job-Wechsel zur Konkurrenz wechseln. Im Falle Frischkopp könnte sich sein neuer Arbeitgeber über 12.300 Follower freuen, während die Web-2.0-Reichweite von Google schwindet.

Social-Media-Aktive: Worauf es im Arbeitsvertrag wirklich ankommt

Dieses Problem ist nichts Neues. Vertriebsmitarbeiter werden oft nur aus einem einzigen Grund abgeworben: Damit ein Unternehmen an das Kommunikations-Netzwerk und die Kontakte der Verkaufskanone kommt. Im Real-Leben versuchen sich Unternehmen dadurch zu schützen, dass sie im Arbeitsvertrag eine Konkurrenzausschlussklausel aufnehmen: Der Vertriebsmann darf eine bestimmte Zeit nicht in derselben Branche tätig sein, wenn er das Unternehmen wechselt. Auch im Social-Media-Feld muss es nicht soweit kommen, dass Twitter-Follower oder Facebook-Freunde einfach mit dem wechselnden Mitarbeiter zur Konkurrenz überwechseln. Denn Unternehmen können durchaus verhindern, dass ihnen das Social-Media-Engagement ihrer Mitarbeiter um die Ohren fliegt. Am einfachsten wäre natürlich, wenn bestimmte Angestellte eines Unternehmens - zum Beispiel PR-Verantwortliche oder Social-Media-Manager - erst gar keine privaten Accounts auf Facebook  , Twitter oder Xing   anlegen dürften. Eine solche Einschränkung würde jedoch in jedem Fall gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung verstoßen (Paragraf 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches  ).

Unternehmen müssen aber nicht nur damit leben, dass ihre Mitarbeiter prinzipiell privat twittern dürfen. Darüber hinaus lässt sich auch kaum reglementieren, über was im Social Web gezwitschert wird. Zwar formulieren immer mehr Unternehmen detaillierte Social-Media-Guidelines, die beispielsweise einschränken sollen, wie viel denn Angestellte in privaten Social-Media-Profilen über ihr Unternehmen berichten dürfen. Viele dieser Guidelines dürften aber überschaubare Halbwertszeiten haben.

"Unternehmen beschneiden in Social-Media-Guidelines unter Umständen schnell das Recht auf freie Meinungsäußerung", warnt der auf Vertrags- und Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt Thomas Willers   vor Verstößen gegen das Grundgesetz Artikel 5  .

Wenn ein motivierter Arbeitnehmer über seine Firma twittern will, kann der Arbeitgeber dagegen wenig tun. Was Unternehmen im Normalfall ja eigentlich auch nie planen würden. Schließlich gibt es gerade im Social Web kaum etwas wertvolleres als Angestellte, die sich völlig mit ihrem Arbeitgeber identifizieren und auch noch in ihrer Freizeit die Werbetrommel für ein Unternehmen rühren.

Doch Firmen fürchten zunehmend, dass ihnen so ein Social-Media-Engagement langfristig mehr schadet als nützt. Eine Angst, die durchaus begründet ist. Wenn ein Mitarbeiter nämlich ständig Infos rund um ein Unternehmen postet und in der Kurzbeschreibung seines privaten Twitter-Accounts auch noch seine aktuelle Position bei dieser Firma listet, entsteht eben schnell der Eindruck, dass es sich um einen offiziellen Firmen-Account handelt. Und wenn es erst einmal so weit ist, wird es schwer gegenzusteuern.

Vorgehen könnte ein Arbeitgeber gegen seinen Angestellten nur, wenn der Mitarbeiter über private Web-2.0-Accounts interne Informationen oder Betriebsgeheimnisse ausplaudert - was in beinahe jedem Arbeitsvertrag standardmäßig untersagt wird. In diesem Fall könnte ein Unternehmen zwar konkrete Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, nach Einschätzung von Juristen allerdings nicht verhindern, dass Mitarbeiter ihren privaten Twitter-Account weiter nutzen. Auch dem Posten von Firmen-News wären keine Grenzen gesetzt, wenn diese Informationen zur Veröffentlichung bestimmt oder öffentlich zugänglich sind.

"In vielen Fällen sollten Unternehmen zunächst einmal das Gespräch mit ihren Mitarbeitern suchen und sie für die neuen Problemstellungen in den sozialen Medien sensibilisieren", rät der auf Social Media spezialisierte Rechtsanwalt Carsten Ulbricht von der Stuttgarter Kanzlei Diem & Partner  . "Wenn Äußerungen allerdings von der Meiungsfreiheit umfasst sind, lässt sich eine Lösung nicht erzwingen. Hier sollten Unternehmen auf Aufklärung und Schaffung der notwendigen Medienkompetenz setzen."

Deutlich mehr Handlungsspielraum haben Unternehmen dagegen, wenn Web-2.0-Aktivitäten explizit zum Aufgabenbereich eines Angestellten gehören: wenn also nicht irgendwelche Mitarbeiter privat twittern, sondern der hauseigene Social-Media-Manager im Namen des Unternehmens. In diesem Fall lässt sich nämlich einfach im Arbeitsvertrag unter dem Punkt 'Aufgaben' festschreiben, dass der Angestellte dazu verpflichtet ist, aktuelle Firmen-News ausschließlich über den offiziellen Twitter-Account des Unternehmens zu verbreiten. "Überschreitet der Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner vertraglich fixierten Arbeitsaufgabe seine Kompetenzen, kann der Arbeitgeber entsprechend reagieren", argumentiert Ulbricht.

Ähnlich argumentieren könne man ihm zufolge auch, wenn leitende Angestellte oder PR-Verantwortliche für Social-Media-Aktivitäten zuständig sind. Diese haben in der Regel ihren Arbeitsvertrag oftmals schon lange vor der Web-2.0-Welle unterschrieben. Explizite Klauseln zu Social-Media-Plattformen wie Twitter finden sich in solchen Arbeitspapieren in der Regel nicht. Rechtsanwalt Ulbricht: "In diesem Fall sollten Unternehmen ihre Arbeitsverträge nachträglich um Zusatzvereinbarungen ergänzen, die explizit regeln, über welchen Account der Social-Media-Verantwortliche welche Inhalte veröffentlichen soll und wie mit dem Account im Falle eines Ausscheidens des Mitarbeiters zu verfahren ist."

Twitter-Check: Drei Konfliktszenarien und mögliche Lösungsansätze für Unternehmen

KonfliktsituationPraxisbeispielFallstrickMögliche Lösungen
Mitarbeiter twittert privatEin Mitarbeiter verfügt über ein privates Twitter-Profil, auf dem er auch regelmäßig über sein Unternehmen berichtet.Der Privat-Account wird von Nutzern als Firmen-Account wahrgenommen. Bei einem Jobwechsel des Mitarbeiters gehen Follower verloren, die eigentlich der Firma gehören.Arbeitgeber können in solchen Fällen letztlich nichts ausrichten, da es das Recht auf freie Meinungsäußerung beschneidet. Eventuell fruchtet es, Mitarbeiter im persönlichen Gespräch für die Problematik zu sensibilisieren.
Social-Media-Manager twittert privatDer offizielle Social-Media-Verantwortliche des Unternehmens berichtet auch über seinen privaten Account über das Unternehmen.Der Privat-Account wird von Nutzern als Firmen-Account wahrgenommen. Bei einem Jobwechsel des Mitarbeiters gehen Follower verloren, die eigentlich der Firma gehören.Arbeitgeber dürfen im Arbeitsvertrag explizit regeln, welche Aufgaben der Social-Media-Manager hat. Es lässt sich damit zumindest festschreiben, welche Inhalte der Social-Media-Manager im geschäftlichen Umfeld twittern darf.
Social-Media-Manager twittert beruflich über Privat-AccountUnternehmen beauftragen einen Social-Media-Manager damit, über das Unternehmen zu twittern. Dafür soll der Verantwortliche einfach seinen privaten Account nutzen.Der Privat-Account wird von Nutzern als Firmen-Account wahrgenommen. Bei einem Jobwechsel des Mitarbeiters gehen Follower verloren, die eigentlich der Firma gehören.Unternehmen sollten niemals berufliche Tweets über ein privates Nutzerkonto beauftragen. Bei Streitfällen dürfte der Arbeitgeber wohl Recht bekommen, wenn er den privaten Account einfordert.

Solche Zusatzvereinbarungen setzen allerdings voraus, dass Unternehmen überhaupt über einen offiziellen Firmen-Account bei Twitter verfügen. Die Praxis allerdings zeigt, dass viele Firmen immer wieder in die selbe Social-Media-Falle tappen und berufliche Angelegenheiten über private Accounts ihrer Mitarbeiter abwickeln. Solche Mischformen bergen immer besonders viel Zündstoff, wie ein Praxisbeispiel illustriert.

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen ihren leitenden Angestellten damit beauftragen, die Bekanntheit der Firma auf Social-Media-Portalen wie Twitter, Facebook oder Xing zu erhöhen. In solchen Fällen fängt der Mitarbeiter dann gerne an, über seinen Privat-Account offizielle Firmen-News zu verbreiten. Um dem Ganzen noch einen offiziellen Anstrich zu verpassen, werden dann beispielsweise die Hintergrundgrafiken von privaten Twitter-Accounts um Logos des Arbeitgebers ergänzt. Wenn der Angestellte dann das Unternehmen wechselt, ist in den meisten Fällen großer Ärger vorprogrammiert.

Das Konfliktszenario: Der Mitarbeiter beharrt bei einem Jobwechsel darauf, dass er seinen Twitter-Account auch in Zukunft privat nutzen möchte. Der Arbeitgeber wiederum fordert den Account des Mitarbeiters ein, da über diesen Kanal vorwiegend Firmen-News veröffentlicht wurden und die Follower somit dem Unternehmen und nicht der Einzelperson gehören. Eine verbindliche Rechtsprechung gibt es zu so einem Streitfall bislang nicht. Und Recht könnten beide Parteien bekommen.

"Mitarbeiter können argumentieren, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden, wenn sie den Privat-Account mit ihrem Namen der Firma überlassen müssen", überlegt Rechtsanwalt Willers. "Das wäre selbst denkbar, wenn Angestellte explizit aufgefordert wurden, in ihrem privaten Profil über ein Unternehmen zu twittern."

Der Arbeitgeber wiederum kann sich darauf berufen, dass es sich bei dem Twitter-Account um ein Betriebsmittel handle, das der Angestellte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben habe. Tatsächlich besagt nämlich ein so genannter "Herausgabeanspruch", dass Mitarbeiter bei einem Jobwechsel oder Kündigung die vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebsmittel wieder zurückgeben müssen. Entsprechende Passagen finden sich üblicherweise in jedem Arbeitsvertrag und regeln etwa, dass ein Firmen-Notebook nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder zurück an das Unternehmen geht. So gesehen könnte also der Mitarbeiter das Nachsehen haben - privater Account hin oder her.

 (Bild: Dr. Carsten Ulbricht)
Bild: Dr. Carsten Ulbricht

In Großbritannien jedenfalls wurde bereits ein Ex-Mitarbeiter einer Firma per Gericht dazu verdonnert  , einen Teil seiner im Business-Netzwerk LinkedIn    versammelten Geschäftskontakte seinem ehemaligen Arbeitgeber zu überlassen. In diesem Fall hatte sich das Unternehmen nämlich konkret auf besagten Herausgabeanspruch berufen und argumentiert, dass der Mitarbeiter die beanspruchten Kontakte während seiner Tätigkeit für die Firma angesammelt habe. Eine logische Rechtsprechung.

Wenn Mitarbeiter nämlich Geschäftskontakte in einer lokalen Adressdatenbank ihres Unternehmens speichern, dürfen sie bei Jobwechsel oder Kündigung auch keine Kontaktdaten kopieren oder mitnehmen. "Eine Ausnahme stellen sämtliche Kontaktdaten dar, an die sich ein Mitarbeiter aus dem Kopf erinnern kann", verdeutlicht Ulbricht.

Im Falle Xing könnten Unternehmen sogar darauf bestehen, dass Mitarbeiter bei einem Jobwechsel nicht nur Geschäftskontakte rausrücken, sondern gleich ihren kompletten Privat-Account. Das wäre denkbar, wenn der Account auf Wunsch des Arbeitsgebers angelegt und von der Firma bislang bezahlt wurde. Ist dies nicht der Fall, so kann der Arbeitgeber aber wohl in jedem Fall darauf bestehen, dass der ehemalige Mitarbeiter alle Geschäftskontakte herausrückt, die sich während seiner Arbeit für das Unternehmen ergeben haben.

Auf Twitter übertragen hieße das letztlich: Wenn ein Mitarbeiter auf Wunsch des Arbeitgebers twittert und sich dazu einen Account mit seinem persönlichen Namen anlegt, so dürfte das Unternehmen dieses Profil mit durchaus guten Erfolgsaussichten für sich beanspruchen. Das gelingt wahrscheinlich auch, wenn der private Account bereits zuvor auf Eigeninitiative des Mitarbeiters angelegt wurde. Schließlich kann man auch hier argumentieren, dass sich die Geschäftskontakte - also die Zahl der Follower - während des Beschäftigungsverhältnisses angesammelt hat. Und da sich Follower im Gegensatz zu Xing-Kontakten nicht in eine Excel-Datei exportieren lassen und zugehörige Accounts letztlich wertlos sind, dürften sich im Streitfall wohl Arbeitgeber einen Privat-Account krallen.

Xing-Check: Zwei Konfliktsituationen und mögliche Lösungsansätze für Unternehmen

KonfliktsituationPraxisbeispielFallstrickMögliche Lösungen
Privat-AccountEin Mitarbeiter pflegt einen privaten Account bei einem Business-Netzwerk und verwaltet dort neben Privatkontakten auch alle Geschäftskontakte, die sich während seiner Arbeit ergeben. Mitgliedsgebühren trägt der Mitarbeiter allein.Wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, nimmt er die Geschäftskontakte der Firma mit. Der Firma gehen auf diese Weise wertvolle Kontakte verloren, die sonst vielleicht in einer internen Datenbank gespeichert worden wären.Einen privaten Xing-Account darf der Arbeitgeber nicht verbieten. Er kann allerdings darauf bestehen, dass der Mitarbeiter dem Unternehmen alle Geschäftskontakte zur Verfügung stellt (z.B über Excel-Export), die sich während der Tätigkeit für das Unternehmen angesammelt haben.
Misch-AccountEin Unternehmen beauftragt einen Mitarbeiter damit, einen Account bei einem Business-Netzwerk anzulegen. Die Gebühren dafür werden vom Arbeitgeber bezahlt, als Kontaktdaten sind Angaben des Unternehmens hinterlegt.Wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, nimmt er die Geschäftskontakte der Firma mit. Der Firma gehen auf diese Weise wertvolle Kontakte verloren, die sonst vielleicht in einer internen Datenbank gespeichert worden wären.Arbeitgeber könnten in diesem Fall einfordern, dass Mitarbeiter bei einem Jobwechsel den auf Wunsch des Arbeitgebers angelegten Account abgeben. Angestellte dürften allerdings ihren privaten Kontakte zuvor aus dem Xing-Profil löschen.

Ein mögliches Urteil könnte daher so aussehen: Der scheidende Angestellte muss seinen privaten Twitter-Account dem Unternehmen überlassen. Dieses ändert in einem zweiten Schritt den Nickname des Accounts: in einem fiktiven Beispiel von "Frischkopp" in "Googles Frischkopp". Das Unternehmen behält damit seine Follower und kann diese Fangemeinde weiter mit Firmen-News versorgen. Der ehemalige Angestellte wiederum kann sich seinen Nickname erneut sichern, da dieser durch die Namensänderung des alten Accounts wieder frei ist. Auf diese Weise bleiben die Persönlichkeitsrechte des Einzelnutzers gewahrt und das Unternehmen sichert sich Geschäftskontakte, die ein Mitarbeiter bei seiner Arbeit angesammelt hat.

Auf diese Weise könnten natürlich Unternehmen auch ohne Richterspruch verfahren, wenn beide Parteien - Firma und Arbeitnehmer - im Guten auseinandergehen. Das setzt allerdings voraus, dass der twitternde Angestellte akzeptiert, dass er seine Follower-Gemeinde völlig neu aufbauen muss. Um mögliche Konfliktsituationen also von vorherein zu vermeiden, sollten Arbeitgeber immer die folgenden zwei Handlungsempfehlungen beherzigen:

  1. Firmen-Account anlegen:
    In einem ersten Schritt müssen Unternehmen einen Twitter-Account sichern, der den Namen ihres Unternehmens trägt. Arbeitgeber sollten Social-Media-Verantwortliche auf keinen Fall dazu anhalten, berufliche Tweets über private Nutzerkonten zu posten. Dabei spielt es letztlich im Falle Twitter wohl keine Rolle, ob ein privater Account vom Nutzer selbst oder auf Drängen des Arbeitgebers angelegt wurde.

  2. Twitter-Nutzung im Arbeitsvertrag festschreiben:
    Unternehmen sollten arbeitsvertraglich (z.B. in einer Zusatzvereinbarung) die Nutzung der offiziellen Social Media Kanäle regeln. Ein möglicher Ansatz könnte sein, dass Social-Media-Manager für Firmen-News immer den offiziellen Firmen-Account nutzen dürfen.

Letztendlich bedeuten diese Handlungsempfehlungen aber auch: Vor einem Follower-Schwund sind Unternehmen nie gefeit. Wenn ein Mitarbeiter ohne offizielle Social-Media-Verantwortung privat über seine Firma zwitschern will und damit viele Follower für das Unternehmen gewinnt, bleibt der Privat-Account auch nach einem Jobwechsel in seinen Händen. Erzwingen lässt sich in diesem Fall nicht, dass der Mitarbeiter den Account seinem ehemaligen Arbeitgeber überlässt. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen also vielleicht nicht überlegen, wie sich motivierte Mitarbeiter in Zaum halten lassen. Sondern wie sie auch in Zukunft solche Angestellten finden, die für ihre Unternehmen aus Eigeninitiative wertvolle Web-2.0-Reichweite aufbauen. Insofern tut jedes Unternehmen gut daran, möglichst viele Twitterati der Marke Frischkopp einzustellen. Auch wenn Frischkopp nicht Google ist.

Thema: Fiasko 2.0: Wem gehört eigentlich ein Social-Media-Account?

Kommentar von sr

Dabei sein ist eben doch nicht alles

Viele Unternehmen verfahren bei ihren Social-Media-Aktivitäten frei nach dem olympischen Gedanken 'Dabei sein ist alles'. Auf diese Weise begeben sich Firmen allerdings schnell in unnötige Abhängigkeiten: wenn beispielsweise die Twitter-Gemeinde einem Mitarbeiter folgt, nicht aber dem offiziellen Firmen-Account. Doch vermeiden lassen sich solche Konstellationen nur unter bestimmten Bedingungen. Auch wenn in vielen Fällen ein Twitter-Fiasko vorprogrammiert ist.

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 (Boris Giesl)
Bild: Boris Giesl
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